Quelle Abbildungen: Wikipedia
Letzte Aktualisierung und Überprüfung: September 2017
Hinweis: Die SC-Akademie versucht, über die aktuell geltenden nationalen sowie kantonalen Gesetze und Verordnungen zur Hundehaltung fortlaufend informiert zu sein und diese hier zu dokumentieren. Wir übernehmen jedoch für die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der hier platzierten Angaben keine Gewähr und weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir für fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Informationen nicht haftbar gemacht werden können.
Allgemeine Hinweise & Pflichten
Haftpflichtversicherung
Meldepflicht bei der Gemeinde
Hundesteuer
Pflicht zur Kotaufnahme
Hundekurse
Seit 1. August 2017 müssen Halter von Hunden mit erhöhtem Gefahrenpotential und Halter von mehr als einem Hund pro Haushalt
den sogenannten "Kynologischen Ausbildungs-Lehrgang" der ersten Stufe (KAL1) besuchen. Der Besuch der zweiten Stufe (KAL2) ist freiwillig. KAL1 besteht aus 6 Lektionen (2
theoretische, 4 praktische), die 45-60min dauern (Quelle).
Im Jahr 2018 will der Kanton Glarus auch wieder obligatorische Kurse für Ersthundehalter einführen (Quelle).
Leinen- und Maulkorbpflicht, Zutrittsverbote
Keine allgemeine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht.
Leinenpflicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und auf Bahnhöfen,
auf Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spiel- und Sportplätzen, an signalisierten Orten, Wald und Waldränder.
Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial im öffentlich zugänglichen Raum, deren Halter nicht im Kanton GL wohnen.
Rasselisten / Listenhunde
Die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährungspotenzial sowie die Haltung von mehr als einem Hund im Haushalt sind bewilligungspflichtig.
Bewilligungspflichtige Hunderassen sind:
Halter von Hunden der mit einem * gekennzeichneten Rassen sowie deren Mischlinge müssen mindestens 18jährig sein und Gewähr für eine sichere und tierschutzkonforme Haltung des Tieres geben.
Die Haltung von mehr als einem Hund länger als zwei Monate in derselben Wohneinheit ist bewilligungspflichtig. Handelt es sich bei einem der Hunde der Mehrhundehaltung um einen der bewilligungspflichtigen Rassen, so muss der Hundehalter mit jedem Hund der Hundegruppe die Prüfung über Führigkeit und Gehorsam erfolgreich bestanden haben.
Um eine Bewilligung zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu erhalten, muss bis spätestens zum Abschluss des 24. Lebensmonates des Hundes eine der folgenden Prüfungen über Gehorsam und Führigkeit erfolgreich bestanden sein:
Ist dies im Falle einer Übernahme eines älteren Hundes (älter als ein Jahr) nicht möglich, dann ist die Prüfung innert einem Jahr nach der Übernahme des Hundes erfolgreich zu absolvieren.
Bewilligungsgesuche sind grundsätzlich vor, spätestens aber vierzehn Tage nach Übernahme des Hundes
einzureichen. Für in den Kanton Glarus zuziehende Hundehalter beträgt die Frist zur Gesuchseinreichung einen Monat ab Wohnsitznahme. Das Gesuch ist an das Amt für Lebensmittelsicherheit und
Tiergesundheit Graubünden in Chur einzureichen.
Quellen, Links & Nützliches
Hinweise zur Übersicht der kantonalen Hundegesetze:
Haben wir etwas Wichtiges vergessen oder ist eine hier abgebildete Information nicht mehr aktuell? Dann teile es uns mit, damit wir diese Übersicht gemeinsam für alle Hundehalter in der Schweiz so aktuell wie möglich halten können.
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